Satzung des BC FANNY Hilden e.V.
Geänderte Fassung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 14.02.2008
§ 1 : Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Boule-Club FANNY Hilden“.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langenfeld eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Hilden
§ 2 : Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Pétanquesports und der deutsch- französischen Freundschaft auf der Grundlage des „Deutsch-Französischen Freundschafts-vertrages “ vom 22.01.1963 ). Er veranstaltet hierzu Spiele, Ausstellungen und Vorträge und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszieles geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Der Verein strebt darüber hinaus an, eine Partnerschaft zu einem französischen Boule- Verein aufzunehmen, auszubauen und durch regelmäßige Kontakte zu pflegen.
§ 3 : Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 : Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 : Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Der Verein unterscheidet zwischen:
a) ordentlichen Mitgliedern:
ordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinsziele aktiv unterstützen.
b) fördernden Mitgliedern :
fördernde Mitglieder sind solche, die den Pétanquesport und die Völkerverständigung durch ihre Mitgliedschaft passiv unterstützen und die Ziele des Vereins befürworten.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag des Bewerbers und schriftliche vorläufige Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
(2a) Die Mitgliedschaft ist für die Dauer von zwölf Monaten vorläufig. Erfolgt dis dahin kein schriftlicher Widerspruch von drei oder mehreren Mitgliedern, wandelt sie sich automatisch in eine reguläre Mitgliedschaft, die von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt wird Das vorläufige Mitglied hat alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Während der Probemitgliedschaft haben der Vorstand und das Mitglied darüber hinaus das Recht, ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist die Mitgliedschaft zu kündigen. Erfolgt die Kündigung durch den Vorstand, ist der anteilige Jahresbeitrag an das Mitglied zu erstatten.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig,
c) durch satzungsgemäss vollzogenen Ausschluß aus dem Verein,
d) durch Kündigung gem. Punkt (2a).
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat und/oder den Vereinsfrieden stört, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzu-stellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das betroffene Mitglied innerhalb der Frist keinen Gebrauch vom Recht der Berufung, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Während des vereinsinternen, satzungs-gemäßen Ausschlussverfahrens ist die Hinzuziehung eines persönlich anwesenden Vertreters, insbesondere eines Rechtsanwaltes, für beide Parteien nicht zugelassen.
(5) Durch seine Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die internationalen Pétanqueregeln der „Fédération International de Pétanque et Jeu Provencal“ ( F.I.P.J.P ) sowie die Spielordnung des Deutschen Pétanque- Verbandes an.
(6) Der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, behält sich das Recht vor, die Aufnahme eines Mitgliedes ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(7) Der Verein schließt sich sowohl dem Stadtsportverband Hilden als auch dem Landes- Pétanque- Verband an mit allen sich daraus ergebenden Pflichten und Rechten.
§ 6 : Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 : Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in = dritten Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Einzelvertretungsbefugnis zulässig. Sie ist, sofern möglich, vor Gebrauch schriftlich dem Vorstands-mitglied zu erteilen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (02) Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt, längstens zwei Monate über die übliche Frist hinaus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8 : Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder per E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenwartes und deren Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Mögliche Abwahl des Vorstandes mit 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr, der Erhebung von Umlagen und Mahngebühren mit 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung
f ) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung mit 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand
h) Bestellung der Kassenprüfung durch zwei Prüfer
i) Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
2a) Die Punkte a ,b ,c ,g ,h ,und i werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
(4) Zeit und Ort einer Mitgliederversammlung bestimmt die letzte Mitgliederversammlung oder, falls hierüber kein Beschluß gefasst wurde, der Vorstand.
(5) Stimmberechtigt sind alle unter § 5 aufgeführten Mitglieder, die mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden. Teilnahmeberechtigt sind alle unter § 5 aufgeführten Mitglieder.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9: Beiträge
(1) Für jedes erwachsene Mitglied besteht Beitragspflicht. Über die Erhebung von Beiträgen und Abgaben an den LPV für Jugendliche entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Beiträge an den Verein bestehen aus:
a) der Aufnahmegebühr
b) dem Jahresbeitrag
c) Umlagen
(3) Über die Einführung, Höhe und die Erhebung von a, b, und c entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen.
(4) a) Der Beitrag ist jährlich im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31.03. des Jahres zu entrichten.
b) Ist ein Mitglied ab diesem Zeitpunkt im Betragsrückstand, ruht sein Stimmrecht und das Recht zur Teilnahme an sämtlichen Vereinsaktivitäten bis zur Erfüllung der Beitragspflicht. Für jede anfallende Mahnung wird die beschlossene Gebühr erhoben.
c) Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern auf Antrag eine Ratenzahlung genehmigen, oder bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag teilweise oder ganz erlassen.
d) Mitglieder, deren Beitragsrückstand 13 Monate überschreitet, werden von der Mitgliederliste gestrichen; die Pflicht zur Begleichung der Rückstände wird dadurch nicht hinfällig.
§10: Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, an das Evangelische Kinderheim e.V., Lievenstr. 23, 40724 Hilden.